Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ursula Breinl, Köpenicker Str. 10a, 10997 Belin
(gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V.)

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Ursula Breinl und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Urheberschutz und Nutzungsrecht

Die von Ursula Breinl zu erbringenden Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.

3. Aufträge

Die von Ursula Breinl übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.

Ursula Breinl ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heran- zuziehen. In diesem Fall wird er deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und dem Auftraggeber einräumen.

4. Vergütung

Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Die Vergütung setzt sich zusammen aus:
a) der Entwurfsvergütung
b) der Werkzeichnungsvergütung
c) der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung.

Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird eine vom Auftraggeber versprochene und/oder gezahlte Vergütung wie folgt auf die einzelnen Vergütungsbestandteile angerechnet:

30 % auf die Entwurfsvergütung
30 % auf die Werkzeichnungsvergütung
40 % auf die Nutzungsrechte, sofern solche eingeräumt werden.

Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wie folgt:

50 % auf die Entwurfsvergütung
50 % auf die Werkzeichnungsvergütung.

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.

5. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er von Ursula Breinl finanzielle Vorleistungen, die 50 % der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten:

1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung 

1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten 

1/3 nach Ablieferung.

Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben Ursula Breinl zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 648 BGB. Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Nutzt der Auftraggebende die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm/Ihr daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder Ursula Breinl anerkannt sind.

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

An den Arbeiten oder Leistungen von Ursula Breinl werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Werkzeichnungen (Final Art), die er erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster) bleiben im Eigentum der Künstlerin Ursula Breinl. Dem Auftraggeber wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als er/sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung von Ursula Breinl auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Ursula Breinl und ihr/ihm.

Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebernden. Bei Beschädigung oder Verlust hat der/die Auftraggeber:in Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.

Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit dem Auftraggeber. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern icht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung. Die Leistungen und Werke von Ursula Breinl dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.

Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält der Auftraggebende nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus.

Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Ursula Breinl. Über den Umfang der Nutzung steht Ursula Breinl ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben des Auftraggeber sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht des Auftraggeber. Rechte an den Leistungen der Künstlerin, insbeson- dere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung von Ursula Breinl auf den Auftraggeber über.

Die Künstlerin Ursula Breinl hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name der Künstlerin Ursula Breinl mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden.

Der Auftraggebende ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.

Zur Aufbewahrung ist Ursula Breinl danach nicht verpflichtet. Ursula Breinl ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggebende die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist Ursula Breinl berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungs- ansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

Alle von ihr erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt Ursula Breinl zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden dem Auftraggeber während der Entwurfsphase je Entwurf ein (1) – nicht Bildelemente tauschender – Optimierungsschritt nach seinen Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium), Nebenkosten (z.B. Kuriere) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Ursula Breinl wird den Aufwand nach einem von ihm nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen des I.O. (Illustratoren Organisation e.V.) orientiert. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

Wird der Vertrag aus Gründen, die Ursula Breinl nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggebeden zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

8. Mitwirkung Der Auftraggeberin, des Auftraggebers

Der Auftraggebende ist verpflichtet, Ursula Breinl rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggebende stellt sicher, dass der Ursula Breinl die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggebende ist weiter verpflichtet, Ursula Breinl auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggebende erkennen kann, dass sie Ursula Breinl möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Gerät der Auftraggebende durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann Ursula Breinl eine angemessene Entschädigung verlangen.

Soweit Ursula Breinl zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm/ihr zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

9. Lieferung, Lieferzeit

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggeber rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Lieferverpflichtungen von Ursula Breinl sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige Ursula Breinl nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich Ursula Breinl beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggebende zu vertreten hat, so kann Ursula Breinl Schadensersatz verlangen, den er durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

10. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz der Künstlerin Ursula Breinl. Soweit der Auftraggebende die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Ursula Breinl zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.

11. Mängelgewährleistung, Haftung

Bei der künstlerischen Umsetzung des ihr erteilten Auftrages genießt die Künstlerin Gestaltungsfreiheit. Trifft sein Werk nicht den Geschmack des Auftraggeber oder entspricht sein Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggeber, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggeber setzen voraus, dass dieser die von Ursula Breinl gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.

Soweit ein Ursula Breinl zu vertretener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggebende nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Auf Schadensersatz haftet Ursula Breinl – gleich aus welchem Rechts- grund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, ein- schließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfe:innen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggeber sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten von Ursula Breinl.

Soweit Ursula Breinl Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service- Provider) lediglich an den Auftragnehmenden durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern Ursula Breinl nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Der Auftraggebende übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Ursula Breinl erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen von Ursula Breinl die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebernden beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggebende. Er hat Ursula Breinl sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Ursula Breinl wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen/ihrer Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die Ursula Breinl vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggebende dafür, dass sämtliche Nutzungsund Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.

Soweit die Schadensersatzhaftung von Ursula Breinl nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner/Ihrer Angestellten, Arbeitnehmer:innen, freien Mit- arbeiter:innen, Vertreter:innen und Erfüllungsgehilf:innen.

12. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggebende Ursula Breinl mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Ursule Breinl ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz von Ursula Breinl. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

15. Berlin, März 2024

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